Absatz eins,Die Behörden (Paragraph 16,) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (Paragraph 16, MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 3, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.