Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Personalausweise

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
  2. Absatz 2Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
  3. Absatz 3Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.
  5. Absatz 5Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.
  6. Absatz 6Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.
  7. Absatz 7Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.
  8. Absatz 8Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40032787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P19/NOR40032787

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