Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Personalausweise

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
  2. Absatz 2,Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung“ bekanntgegeben.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den Vertretungsbehörden.
  6. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063611

Alte Dokumentnummer

N4199215140L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P19/NOR12063611

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