Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßversagung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag oder
    2. Ziffer 2
      die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen, oder
    4. Ziffer 4
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, oder
    5. Ziffer 5
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
  2. Absatz 2Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063606

Alte Dokumentnummer

N4199215135L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P14/NOR12063606

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