Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Paßversagung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag oder
die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen, oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063606
Alte Dokumentnummer
N4199215135L