Absatz eins,Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
- Ziffer einssich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag oder
- Ziffer 2die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist oder
- Ziffer 3Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen, oder
- Ziffer 4Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen, oder
- Ziffer 5Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.