Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 29

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch acht. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 26,, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des Paragraph 27, Ziffer 2,, dessen Inkrafttreten sich nach seiner Ziffer 3, richtet, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 29, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz eins c,Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, sind erst auf jene Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen.
  5. Absatz eins d,Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  6. Absatz eins e,Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des römisch zwei. Abschnitts, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 25, mit der Maßgabe, dass die Bestimmung in dieser Fassung nicht auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren anwendbar ist, Paragraph 29,, Paragraph 29 a, samt Überschrift und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  7. Absatz eins f,Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. Absatz 2,Auf die Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden (Paragraph 17,), die vor dem 1. Oktober 1992 begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, wenn die folgenden Absätze dies anordnen.
  9. Absatz 3,Für Abrechnungsperioden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden, gelten die in der letzten vor dem 1. Jänner 1993 gelegten Abrechnung angewendeten Aufteilungsgrundsätze als im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, vereinbart; gerichtliche Entscheidungen über die Aufteilungsgrundsätze werden aber hievon nicht berührt. Anmerkungen nach Paragraph 19, Absatz 3, WEG 1975 bleiben so lange wirksam.
  10. Absatz 4,Mangels einstimmiger anderer Vereinbarung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, ist für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, jener Teil der Energiekosten, der nicht nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen. Ebenso sind die sonstigen Kosten des Betriebs nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen.
  11. Absatz 5,Entspricht einer der bei der letzten Abrechnung vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel den in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, genannten Hundertsätzen nicht, so hat das Gericht mangels einstimmiger Anpassung der Aufteilungsschlüssel auf Antrag auszusprechen, daß ab der Abrechnungsperiode, in der der Antrag gestellt wurde, die im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Aufteilungsschlüssel anzuwenden sind.
  12. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gilt auch dann, wenn der Schlüssel für die Aufteilung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser noch vor dem 1. Oktober 1992 vereinbart, festgesetzt oder auf Grund anderer Umstände angewendet wurde.
  13. Absatz 7,Hatte die letzte Abrechnung der Versorgungskosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG oder
    2. Ziffer 2
      vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WEG 1975 oder
    3. Ziffer 3
      vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, MRG,
    so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Abnehmer mit dem Abgeber dies schriftlich vereinbaren.
  14. Absatz 8,Im Falle einer Versorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 7, – nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  15. Absatz 9,Einwendungen gegen eine vor dem 1. Jänner 1993 gelegte Abrechnung, die nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung betreffen, können nur auf Gründe gestützt werden, die auch nach diesem Bundesgesetz einen Einwendungsgrund darstellen.
  16. Absatz 10,Auf die Versorgungskosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, die vor dem 31. Dezember 2021begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz insoweit Anwendung, als die letzten angewendeten Aufteilungsgrundsätze als gemäß Paragraph 13, Absatz eins, als vereinbart gelten.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Heizkosten

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40251315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P29/NOR40251315

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