Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

26.11.1993

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch acht. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 26 und Paragraph 27, Ziffer 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf die Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden (Paragraph 17,), die vor dem 1. Oktober 1992 begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, wenn die folgenden Absätze dies anordnen.
  3. Absatz 3,Für Abrechnungsperioden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden, gelten die in der letzten vor dem 1. Jänner 1993 gelegten Abrechnung angewendeten Aufteilungsgrundsätze als im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, vereinbart; gerichtliche Entscheidungen über die Aufteilungsgrundsätze werden aber hievon nicht berührt. Anmerkungen nach Paragraph 19, Absatz 3, WEG 1975 bleiben so lange wirksam.
  4. Absatz 4,Mangels einstimmiger anderer Vereinbarung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, ist für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, jener Teil der Energiekosten, der nicht nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, nach den beheizbaren Nutzflächen aufzuteilen. Ebenso sind die sonstigen Kosten des Betriebs nach den beheizbaren Nutzflächen aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Entspricht einer der bei der letzten Abrechnung vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel den in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, genannten Hundertsätzen nicht, so hat das Gericht mangels einstimmiger Anpassung der Aufteilungsschlüssel auf Antrag auszusprechen, daß ab der Abrechnungsperiode, in der der Antrag gestellt wurde, die im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Aufteilungsschlüssel anzuwenden sind.
  6. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gilt auch dann, wenn der Schlüssel für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten noch vor dem 1. Oktober 1992 vereinbart, festgesetzt oder auf Grund anderer Umstände angewendet wurde.
  7. Absatz 7,Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG oder
    2. Ziffer 2
      vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WEG 1975 oder
    3. Ziffer 3
      vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, MRG,
    so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.
  8. Absatz 8,Erfolgte bei einer Wärmeversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vor dem 1. Oktober 1992 für die Aufteilung der gesamten Kosten der Wärmeversorgung nach dem festgestellten Verbrauch (Verbrauchsanteil), so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 7, – ab der auf den 30. September 1992 folgenden Abrechnungsperiode anzuwenden.
  9. Absatz 9,Einwendungen gegen eine vor dem 1. Jänner 1993 gelegte Abrechnung, die nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung betreffen, können nur auf Gründe gestützt werden, die auch nach diesem Bundesgesetz einen Einwendungsgrund darstellen.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078901

Alte Dokumentnummer

N5199224507J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P29/NOR12078901

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