Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
04.06.2021
Abkürzung
HeizKG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Genehmigung der Abrechnung
§ 24.Paragraph 24,
Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12078896
Alte Dokumentnummer
N5199224502J