Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Genehmigung der Abrechnung

Paragraph 24,

Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078896

Alte Dokumentnummer

N5199224502J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P24/NOR12078896

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