Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Genehmigung der Abrechnung

Paragraph 24,

Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078896

alte Dokumentnummer

N5199224502J