Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
BG
Paragraph 24
01.10.1992
04.06.2021
HeizKG
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.
04.06.2021
10007277
NOR12078896
N5199224502J