Nutzungsobjekte:
die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);