beheizbare Nutzfläche:
die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen, Saunen und Loggien, sofern sie von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;die Nutzfläche im Sinn des Paragraph 6, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Ziffer 5, sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen, Saunen und Loggien, sofern sie von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;