Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 19

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
  2. Absatz 2,Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
  3. Absatz 3,Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Absatz 2,) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.

(______________________

Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, lautet: „In den Paragraphen … 19 Absatz 3,, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Schlagworte

Heizkosten

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P19/NOR40234278

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