Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Wärmeabgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
  2. Absatz 2,Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und Warmwasserkosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
  3. Absatz 3,Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Wärmeabnehmers sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Absatz 2,) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12091305

Alte Dokumentnummer

N5199914361O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P19/NOR12091305

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