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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Information über die Abrechnung

(Abrechnungsübersicht)

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Jedem Wärmeabnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
    2. Ziffer 2
      die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      die beheizbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
    4. Ziffer 4
      den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) - sei es für Heizung oder Warmwasser -,
    5. Ziffer 5
      die beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
    6. Ziffer 6
      die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile - sei es für Heizung oder Warmwasser -,
    7. Ziffer 7
      das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach beheizbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
    8. Ziffer 8
      den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes,
    9. Ziffer 9
      die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
    10. Ziffer 10
      den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
    11. Ziffer 11
      den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,
      und
    12. Ziffer 12
      einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (Paragraphen 21 bis 24).
  2. Absatz 2,Einem Wärmeabnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Wärmeabgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterläßt der Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
  3. Absatz 3,Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter auf dessen Verlangen binnen einem Monat Einsicht in die Information über die Abrechnung (Absatz eins,) zu gewähren oder ihm eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information zu übermitteln.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078890

Alte Dokumentnummer

N5199224496J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P18/NOR12078890

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