Absatz eins,Jedem Wärmeabnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
- Ziffer einsden Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
- Ziffer 2die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
- Ziffer 3die beheizbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
- Ziffer 4den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) - sei es für Heizung oder Warmwasser -,
- Ziffer 5die beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
- Ziffer 6die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile - sei es für Heizung oder Warmwasser -,
- Ziffer 7das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach beheizbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
- Ziffer 8den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes,
- Ziffer 9die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
- Ziffer 10den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
- Ziffer 11den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,und
- Ziffer 12einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (Paragraphen 21 bis 24).