Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig festlegen:
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
    3. Ziffer 3
      die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  3. Absatz 3,Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
    1. Ziffer eins
      die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für Warmwasserkosten und
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078885

Alte Dokumentnummer

N5199224491J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P13/NOR12078885

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