Absatz eins,Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig festlegen:
- Ziffer einsdie Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2,,
- Ziffer 2jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
- Ziffer 3die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer, abweichend von Paragraph 12,