Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften § 5

Kurztitel

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 826/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf.
  2. Absatz 2,Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3,Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR12157538

Alte Dokumentnummer

N9199711384I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/826/P5/NOR12157538

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