Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 826/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 5, (1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf.

  1. Absatz 2,Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 3,Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den vom Bund nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der vom Bund nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein.

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR12153346

Alte Dokumentnummer

N9199224466J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/826/P5/NOR12153346

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