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Bundesbahngesetz § 52a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2019
§ 52 am 31.12.2019
§ 53 am 31.12.2019
Alle Fassungen
§ 52a heute
§ 52a gültig ab 01.01.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 52a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 52a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 52a gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
56/03 ÖBB
Text
Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten
§ 52a.
Paragraph 52 a,
(1)
Absatz eins
Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.
(2)
Absatz 2
Für die in § 1 Abs. 12 BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 und der §§ 2, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG),
BGBl. I Nr. 89/2006
; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Abs. 1 zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.
Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2,, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.
Im RIS seit
22.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Gesetzesnummer
10007278
Dokumentnummer
NOR40171221
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P52a/NOR40171221
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