Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

56/03 ÖBB

Text

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

Paragraph 52 a,
  1. Absatz einsDie ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.
  2. Absatz 2Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2,, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40171221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P52a/NOR40171221

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