Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

56/03 ÖBB

Text

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

Paragraph 52 a,

  1. Absatz einsDie ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.
  2. Absatz 2Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2,, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40171221