(2)Absatz 2,Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu regeln:Über den Zuschuss gemäß Absatz eins, ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (Paragraph 43,) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu regeln:
der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;
die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;
die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.