Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

4. Teil
Schieneninfrastruktur

Bereitstellung der Schieneninfrastruktur

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
  2. Absatz 2,Über den Zuschuss gemäß Absatz eins, ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (Paragraph 43,) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;
    2. Ziffer 2
      die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.
  3. Absatz 3,Grundlage des Vertrages gemäß Absatz 2, bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu erstellende und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
  4. Absatz 4,In dem Vertrag gemäß Absatz 2, ist weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.