Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtsicherheitsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Aufgaben und Aufgabenerfüllung

Vorbeugender Schutz

Paragraph eins,

Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12153320

Alte Dokumentnummer

N9199224439J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/824/P1/NOR12153320

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