Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

1. Abschnitt
Aufgaben und Aufgabenerfüllung

Vorbeugender Schutz

Paragraph eins,

Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.