Übersicht
PRÄAMBEL
Teil I: Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1: Ziele
Artikel 2: Anwendungsbereich
Artikel 3: Definitionen
Teil II: Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
Artikel 4: Prinzipien
Artikel 5: Achsen (Anhang I)
Artikel 6: Infrastrukturmaßnahmen in Österreich
(Anhang II)
Artikel 7: Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft
(Anhang III und IV)
Artikel 8: Kapazitäten (Anhang V)
Artikel 9: Begleitmaßnahmen
Artikel 10: Festsetzung der Preise (Anhang VI)
Artikel 11: Krisensituation
Teil III: Straßenverkehr
Artikel 12: Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen
Artikel 13: Emissionsvorschriften (Anhang VII)
Artikel 14: Kostenwahrheit
Artikel 15: Reduktion der Umweltbelastungen
(Ökopunktesystem) (Anhang VIII und IX)
Artikel 16: Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden
bilateralen Straßengüterverkehrsabkommen
Teil IV: Kontrollen
Artikel 17: Kontrollen (Anhang X)
Teil V: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 18: Nichtdiskriminierung
Artikel 19: Zusätzliche Maßnahmen
Artikel 20: Einseitige Maßnahmen
Artikel 21: Transitausschuß
Artikel 22: Regelung von Streitfällen
Artikel 23: Dauer
Artikel 24: Inkrafttreten
Artikel 25: Rechtskraft der Anhänge
Anhang I (zu Artikel 5)
Anhang II (zu Artikel 6)
Anhang III (zu Artikel 7)
Anhang IV (zu Artikel 7)
Anhang V (zu Artikel 8)
Anhang VI (zu Artikel 10)
Anhang VII (zu Artikel 13)
Anhang VIII (zu Artikel 15)
Anhang IX (zu Artikel 15)
Anhang X (zu Artikel 17)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt
einerseits,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, nachstehend „die
Gemeinschaft” genannt,
andererseits,
im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet,
IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Austausch durch eine koordinierte europäische Verkehrspolitik zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß die durch den alpenquerenden Transitverkehr verursachten Probleme einer dauerhaften Lösung bedürfen, die die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung und den Schutz der Umwelt gewährleistet und den internationalen Handel sicherstellt;
IN DER ERWÄGUNG, daß in diesem Verkehr die umweltschonendsten Technologien eingesetzt werden müssen, um die bestehenden quantitativen als auch qualitativen Belastungen schnellstens abzubauen;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Entwicklung des Straßenverkehrs durch die Alpen natürliche Grenzen gesetzt sind, aus denen sich bestimmte Unterschiede in der Straßenverkehrsgesetzgebung der Vertragsparteien ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß der kombinierte Verkehr unter Berücksichtigung der wirschaftlichen, ökologischen, sozialen und sicherheitstechnischen Aspekte die beste Gewähr dafür bietet, daß das wachsende Ausmaß des alpenquerenden internationalen Güterverkehrs vor allem mittel- und langfristig bewältigt werden kann;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte konzertierte Maßnahmen zur Förderung des herkömmlichen Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs sowie zur Regelung des Straßenverkehrs zu treffen.