Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2015

Typ

Vertrag – EG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

02.05.1992

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DER
SCHIENE UND DER STRASSE SAMT ANHÄNGEN I BIS X
StF: BGBl. Nr. 823/1992 (NR: GP XVIII RV 505 AB 559 S. 76. BR: AB 4310 S. 557.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Übersicht

PRÄAMBEL

Teil I:   Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen

          Artikel  1:  Ziele

          Artikel  2:  Anwendungsbereich

          Artikel  3:  Definitionen

Teil II:  Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr

          Artikel  4:  Prinzipien

          Artikel  5:  Achsen (Anhang I)

          Artikel  6:  Infrastrukturmaßnahmen in Österreich

                       (Anhang II)

          Artikel  7:  Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinschaft

                       (Anhang III und IV)

          Artikel  8:  Kapazitäten (Anhang V)

          Artikel  9:  Begleitmaßnahmen

          Artikel 10:  Festsetzung der Preise (Anhang VI)

          Artikel 11:  Krisensituation

Teil III: Straßenverkehr

          Artikel 12:  Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen

          Artikel 13:  Emissionsvorschriften (Anhang VII)

          Artikel 14:  Kostenwahrheit

          Artikel 15:  Reduktion der Umweltbelastungen

                       (Ökopunktesystem) (Anhang VIII und IX)

          Artikel 16:  Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden

                       bilateralen Straßengüterverkehrsabkommen

Teil IV:  Kontrollen

          Artikel 17:  Kontrollen (Anhang X)

Teil V:   Allgemeine und Schlußbestimmungen

          Artikel 18:  Nichtdiskriminierung

          Artikel 19:  Zusätzliche Maßnahmen

          Artikel 20:  Einseitige Maßnahmen

          Artikel 21:  Transitausschuß

          Artikel 22:  Regelung von Streitfällen

          Artikel 23:  Dauer

          Artikel 24:  Inkrafttreten

          Artikel 25:  Rechtskraft der Anhänge

          Anhang I (zu Artikel 5)

          Anhang II (zu Artikel 6)

          Anhang III (zu Artikel 7)

          Anhang IV (zu Artikel 7)

          Anhang V (zu Artikel 8)

          Anhang VI (zu Artikel 10)

          Anhang VII (zu Artikel 13)

          Anhang VIII (zu Artikel 15)

          Anhang IX (zu Artikel 15)

          Anhang X (zu Artikel 17)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt

einerseits,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, nachstehend „die

Gemeinschaft” genannt,

andererseits,

im folgenden als „die Vertragsparteien” bezeichnet,

IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Austausch durch eine koordinierte europäische Verkehrspolitik zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß die durch den alpenquerenden Transitverkehr verursachten Probleme einer dauerhaften Lösung bedürfen, die die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung und den Schutz der Umwelt gewährleistet und den internationalen Handel sicherstellt;

IN DER ERWÄGUNG, daß in diesem Verkehr die umweltschonendsten Technologien eingesetzt werden müssen, um die bestehenden quantitativen als auch qualitativen Belastungen schnellstens abzubauen;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Entwicklung des Straßenverkehrs durch die Alpen natürliche Grenzen gesetzt sind, aus denen sich bestimmte Unterschiede in der Straßenverkehrsgesetzgebung der Vertragsparteien ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß der kombinierte Verkehr unter Berücksichtigung der wirschaftlichen, ökologischen, sozialen und sicherheitstechnischen Aspekte die beste Gewähr dafür bietet, daß das wachsende Ausmaß des alpenquerenden internationalen Güterverkehrs vor allem mittel- und langfristig bewältigt werden kann;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, bestimmte konzertierte Maßnahmen zur Förderung des herkömmlichen Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs sowie zur Regelung des Straßenverkehrs zu treffen.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Abkommens wurden am 21. August 1992 bzw. 27. November 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 24, Absatz 3, mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, griechischen, italienischen, niederländischen, protugiesischen Anmerkung, richtig: portugiesisch) und spanischen Textfassung dieses Staatsvertrages samt Anhängen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR11012467

Alte Dokumentnummer

N9199224560J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/823/P0/NOR11012467

Navigation im Suchergebnis