Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 813/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 2, Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Schlagworte

Fitnessgerät

Gesetzesnummer

10007276

Dokumentnummer

NOR12078865

Alte Dokumentnummer

N5199224282J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/813/P2/NOR12078865

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