Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Paragraph 2, Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.