Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,
Paragraph 2
01.01.1993
31.03.2001
Paragraph 2, Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.