Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland § 1

Kurztitel

Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 787/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung wird angeordnet, daß nach Maßgabe der in Paragraph 3, genannten Erklärung entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Eigenverbrauch) im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen mit Bestimmungsort in Staaten, die in Paragraph 5, genannt sind, aus der Umsatzsteuerpflicht ausgeschieden werden (nicht steuerbare Umsätze). Diese Sonderregelung gilt für Hilfsgüterlieferungen nur insoweit, als deren widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat der Abgabenbehörde nachgewiesen werden kann (Nachweisvorsorgepflicht). Die entgeltliche Lieferung muß an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (Paragraphen 34 bis 47 BAO), erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004760

Dokumentnummer

NOR12051933

Alte Dokumentnummer

N3199224127J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/787/P1/NOR12051933

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