Kurztitel

Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.12.1992

Text

Paragraph eins,

Zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung wird angeordnet, daß nach Maßgabe der in Paragraph 3, genannten Erklärung entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Eigenverbrauch) im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen mit Bestimmungsort in Staaten, die in Paragraph 5, genannt sind, aus der Umsatzsteuerpflicht ausgeschieden werden (nicht steuerbare Umsätze). Diese Sonderregelung gilt für Hilfsgüterlieferungen nur insoweit, als deren widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat der Abgabenbehörde nachgewiesen werden kann (Nachweisvorsorgepflicht). Die entgeltliche Lieferung muß an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (Paragraphen 34 bis 47 BAO), erbracht werden.