(1)Absatz eins,Der Spruch des Bescheides, mit dem einem Antrag auf Zulassung stattgegeben wird, hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse festzulegen und hat unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu enthalten:
die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegende Zulassungsbezeichnung und eine Verfügung über ihre Anbringung auf den Meßgeräten oder Meßgeräteteilen;
bei Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen die Bezeichnung der Bauart;
Name und Anschrift des Herstellers und des Antragstellers;
Angaben über die Art der Stempelung;
im Falle von Verfügungen gemäß Abs. 2 Z 1 die Verpflichtung des Antragstellers, diese Verfügungen den Benützern der Meßgeräte oder Meßgeräteteile nachweislich zur Kenntnis zu bringen;im Falle von Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die Verpflichtung des Antragstellers, diese Verfügungen den Benützern der Meßgeräte oder Meßgeräteteile nachweislich zur Kenntnis zu bringen;
Verfügungen, die gemäß § 7 getroffen werden;Verfügungen, die gemäß Paragraph 7, getroffen werden;
gegebenenfalls den Umfang des Erprobungsverfahrens.