Absatz eins,Der Spruch des Bescheides, mit dem einem Antrag auf Zulassung stattgegeben wird, hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse festzulegen und hat unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu enthalten:
- Ziffer einsdie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegende Zulassungsbezeichnung und eine Verfügung über ihre Anbringung auf den Meßgeräten oder Meßgeräteteilen;
- Ziffer 2bei Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen die Bezeichnung der Bauart;
- Ziffer 3Name und Anschrift des Herstellers und des Antragstellers;
- Ziffer 4Angaben über die Art der Stempelung;
- Ziffer 5im Falle von Verfügungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die Verpflichtung des Antragstellers, diese Verfügungen den Benützern der Meßgeräte oder Meßgeräteteile nachweislich zur Kenntnis zu bringen;
- Ziffer 6Verfügungen, die gemäß Paragraph 7, getroffen werden;
- Ziffer 7gegebenenfalls den Umfang des Erprobungsverfahrens.