Bundesrecht konsolidiert

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Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder) Art. 7

Kurztitel

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 775/1992

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

26.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 7

Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen

  1. Absatz eins,Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Artikel eins, Absatz eins und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
  2. Absatz 2,Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6, Absatz eins, ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6, Absatz eins,, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014124

Alte Dokumentnummer

N1199224107J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/775/A7/NOR12014124

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