Kurztitel

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.12.1992

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen

  1. Absatz eins,Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Artikel eins, Absatz eins und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
  2. Absatz 2,Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6, Absatz eins, ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6, Absatz eins,, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014124

alte Dokumentnummer

N1199224107J