(4)Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 1, 2, 4 und 6.Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6,
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)