Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt - vorbehaltlich des Absatz 4, - auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.