Kurztitel

Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt - vorbehaltlich des Absatz 4, - auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
  4. Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6,

    Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)