Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 680/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

10.12.1991

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung
(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)
StF: BGBl. Nr. 680/1992

Änderung

Sprachen

Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Türkei

vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei *1) angeführt wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung, Präambel zum Abkommen)

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche beseelt, eine technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft zwischen beiden Ländern ins Leben zu rufen und zu entwickeln,
  • Strichaufzählung
    zum Zwecke der Förderung des wirtschaftlichen Wachstumsprozesses der türkischen Landwirtschaft,
  • Strichaufzählung
    in Berücksichtigung des Wunsches beider Partner, diesen Prozeß mittels konkreter Maßnahmen zu unterstützen
kommen überein, wie folgt zusammenzuarbeiten:
Anmerkung, Präambel zur Absichtserklärung)

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6, mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Anhang I = Anlage 1
Anhang II = Anlage 2
Absichtserklärung = Anlage 3
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992

Gesetzesnummer

10007266

Dokumentnummer

NOR11007381

Alte Dokumentnummer

N5199223894J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/680/P0/NOR11007381

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