Kurztitel

EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung

(NR: GP XVIII RV 502 AB 627 S. 77. BR: AB 4324 S. 557.)

StF: BGBl. Nr. 680/1992

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 371/1995 (NR: GP XIX RV 10 AB 68 S. 12. BR: AB 4955 S. 593.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6, mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Türkei

vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei *1) angeführt wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung, Präambel zum Abkommen)

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei

kommen überein, wie folgt zusammenzuarbeiten:
Anmerkung, Präambel zur Absichtserklärung)