Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)
Typ
Vertrag – Zypern
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, in Zypern
das Amt für Sozialversicherungsdienste.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Gesetzesnummer
10008824
Dokumentnummer
NOR12106434
Alte Dokumentnummer
N6199223594J