Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 671/1992

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich
    • Strichaufzählung
      für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    • Strichaufzählung
      für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, in Zypern
    • Strichaufzählung
      das Amt für Sozialversicherungsdienste.
  2. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008824

Dokumentnummer

NOR12106434

Alte Dokumentnummer

N6199223594J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/671/A2/NOR12106434

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