Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich
    • Strichaufzählung
      für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    • Strichaufzählung
      für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, in Zypern
    • Strichaufzählung
      das Amt für Sozialversicherungsdienste.
  2. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.