Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von, Transportverpackungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 5 a, verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 5 c, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
  5. Absatz 5,In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 5 c, auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
  6. Absatz 6,Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
    1. Litera a
      Maßnahmen zu treffen, um die in der Litera b, normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
    2. Litera b
      folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 7, nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 2, Absatz 6,) zu erfassen:

                                                         Anteile in %

     1. 10. 1993 bis 31. 3. 1994 ........................         40%

           nachzuweisen bis 30. 6. 1994

     1. 4. 1994 bis 30. 9. 1994 .........................         40%

           nachzuweisen bis 31. 12. 1994

     1. 10. 1994 bis 31.5. 1995 .........................         40%

           nachzuweisen bis 31. 8. 1995

     1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 ........................         50%

           nachzuweisen bis 31. 3. 1996

     1. 1. 1996 bis 30. 6. 1996 .........................         50%

     1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 ........................         60%

     1. 1. 1997 bis 30. 6. 1997 .........................         60%

     1. 7. 1997 bis 31. 12. 1997 ........................         60%

     1. 1. 1998 bis 30. 6. 1998 .........................         60%

     1. 7. 1998 bis 31. 12. 1998 ........................         70%

     1. 1. 1999 bis 30. 6. 1999 .........................         70%

     ab 1. 7. 1999 ......................................         80%

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
  1. Litera c
    durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
  1. Absatz 7,Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Absatz 6, Litera b, im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.
  2. Absatz 8,Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Absatz 5,, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (Paragraph 6,) zu befassen.

Schlagworte

Sammelsystem, Wiederverwendungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015432

Alte Dokumentnummer

N1199548129J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/645/P3/NOR12015432

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