Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
TransportverpackungenPflichten der Hersteller und Vertreiber von, Transportverpackungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (Paragraph 2, Absatz 6,) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.
(2)Absatz 2,Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5)Absatz 5,In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(6)Absatz 6,Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen undMaßnahmen zu treffen, um die in der Ziffer 2, angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile
in %
1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1995.................. 40
1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1996................. 50
1. Jänner 1997 bis 30. Juni 1998................... 60
1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999................. 70
ab 1. Jänner 2000.................................. 80
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Absatz 6, Ziffer 2, nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(8)Absatz 8,Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Absatz 5,, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (Paragraph 6,) zu befassen.