Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
    1. Ziffer eins
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
    2. Ziffer 2
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
    3. Ziffer 3
      verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
  2. Absatz 2,Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson physisch übergeben oder an eine solche im Inland versendet oder importiert werden. Ein bloßes Transportieren gilt nicht als Inverkehrbringen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind,
    2. Ziffer 2
      Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen und
    3. Ziffer 3
      Produkte und Verpackungen, die in der Anlage 1 beispielhaft genannt werden.

Schlagworte

Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015430

Alte Dokumentnummer

N1199548127J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/645/P1/NOR12015430

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