Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
- Ziffer einsVerpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
- Ziffer 2Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
- Ziffer 3verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).