(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, V 313/91-6, V 18/92-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, römisch fünf 313/91-6, römisch fünf 18/92-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,
ausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt I („Berufswidrige Werbung“) Z 1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10/1979) gesetzwidrig waren, undausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt römisch eins („Berufswidrige Werbung“) Ziffer eins und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10 aus 1979,) gesetzwidrig waren, und
§ 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2/1986) als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2 aus 1986,) als gesetzwidrig aufgehoben.