Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass Bestimmungen der „Werbeverbotsrichtlinien'' gesetzwidrig waren und Bestimmungen der „Wettbewerbsrichtlinien“ aufgehoben werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1992,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, römisch fünf 313/91-6, römisch fünf 18/92-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,
    1. Ziffer eins
      ausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt römisch eins („Berufswidrige Werbung“) Ziffer eins und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10 aus 1979,) gesetzwidrig waren, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2 aus 1986,) als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10001211

Dokumentnummer

NOR12014093

alte Dokumentnummer

N1199222898J