Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 563/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/2004

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

27.05.1992

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung
verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, MARCHEGG UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF
StF: BGBl. Nr. 563/1992

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Gesetzesnummer

10005797

Dokumentnummer

NOR11005884

Alte Dokumentnummer

N4199214970A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/563/P0/NOR11005884

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