Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Unterzeichnungsdatum
27.05.1992
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(
BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung
verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Titel
VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, MARCHEGG UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF
StF:
BGBl. Nr. 563/1992
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Oktober 1992 in Kraft. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Gesetzesnummer
10005797
Dokumentnummer
NOR11005884
Alte Dokumentnummer
N4199214970A