Kurztitel

Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

(Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”

bzw. „tschechoslowakisch”.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel

Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des

Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung

verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,

unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, MARCHEGG UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF

StF: BGBl. Nr. 563/1992

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 1047/1994

BGBl. III Nr. 36/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,