Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Traun im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Traun im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Verlauf einer zusätzlichen Rampe der Anschlußstelle Traun der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende zusätzliche Auffahrtsrampe Haid der bestehenden Anschlußstelle Traun beginnt an der Wasserwerkstraße (Gemeindestraße) und bindet bei AB-km 174,118 in den Bestand der A 1 West Autobahn in Richtung Salzburg ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ansfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 9064 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Gesetzesnummer

10012093

Dokumentnummer

NOR12152827

Alte Dokumentnummer

N9199210307Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/55/A1/NOR12152827

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