Bundesrecht konsolidiert

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Öffnungszeitengesetz 1991 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12088808

Alte Dokumentnummer

N5199715097A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/50/P3/NOR12088808

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