(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.